Schulabschlüsse und Berechtigungen
Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I – APO-S I)
Vom 2. November 2012, geändert durch Verordnung vom 26. März 2014
§ 40 Hauptschulabschluss
(1) Für das Verfahren bei der Vergabe des Hauptschulabschlusses gilt § 50 Schulgesetz NRW entsprechend; ein Abschlussverfahren nach dem Abschnitt 5 dieser Verordnung findet nicht statt.
(2) Eine Schülerin oder ein Schüler der Hauptschule oder des Bildungsgangs der Hauptschule der Sekundarschule nach § 20 Absatz 8 Nummer 1 erwirbt mit der Versetzung in die Klassen 10 Typ A und Typ B (§ 25) den Hauptschulabschluss.
(3) Eine Schülerin oder ein Schüler der Gesamtschule oder Sekundarschule nach § 20 Absatz 5 oder 6 erwirbt mit der Versetzung in die Klasse 10 den Hauptschulabschluss, wenn die Versetzungsanforderungen der Hauptschule (§ 22 Absatz 1, § 25 Absatz 1 und 2) erfüllt sind.
(4) Eine Schülerin oder ein Schüler der Bildungsgänge der Realschule oder des Gymnasiums der Sekundarschule nach § 20 Absatz 8 Nummer 1 oder der Bildungsgänge der Sekundarschule nach § 20 Absatz 8 Nummer 2 erwirbt am Ende der Klasse 9 mit der Versetzung den Hauptschulabschluss. Dies gilt auch für den Erwerb eines dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschlusses an der Realschule und dem Gymnasium. Im Fall der Nichtversetzung erwirbt die Schülerin oder der Schüler diesen Abschluss, wenn sie oder er die Versetzungsanforderungen der Hauptschule (§ 22 Absatz 1, § 25 Absatz 1 und 2) erfüllt.
§ 41 Hauptschulabschluss nach Klasse 10
(1) Eine Schülerin oder ein Schüler der Hauptschule, der Sekundarschule oder der Gesamtschule erwirbt nach dem Abschlussverfahren am Ende der Klasse 10 den Hauptschulabschluss nach Klasse 10, wenn sie oder er die Verset-zungsanforderungen gemäß § 22 Absatz 1 und § 25 Absatz 1 und 2 erfüllt.
In Klasse 10 Typ A der Hauptschule und im Bildungsgang der Hauptschule der Sekundarschule nach § 20 Absatz 8 Nummer 1 werden die Leistungen in den Lernbereichen Arbeitslehre und Naturwissenschaften jeweils zu einer Gesamtnote zusammengefasst und der Fächergruppe Deutsch und Mathematik zugeordnet.
(2) Eine Schülerin oder ein Schüler der Realschule oder des Gymnasiums in Aufbauform erwirbt nach dem Abschlussverfahren am Ende der Klasse 10 einen dem Hauptschulabschluss nach Klasse 10 gleichwertigen Abschluss, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind. Eine Schülerin oder ein Schüler des Gymnasiums erwirbt einen dem Hauptschulabschluss nach Klasse 10 gleichwertigen Abschluss nach Maßgabe der Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe.
§ 42 Mittlerer Schulabschluss (Fachoberschulreife)
(1) Sind die Versetzungsanforderungen des § 26 erfüllt, so erwirbt nach dem Abschlussverfahren am Ende der Klasse 10 den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife)
- eine Schülerin oder ein Schüler auf der Anspruchsebene der Klasse 10 Typ B der Hauptschule und des Bildungsgangs der Hauptschule auf der Anspruchsebene der Klasse 10 Typ B der Sekundarschule nach § 20 Absatz 8 Nummer 1,
- eine Schülerin oder ein Schüler der Realschule und des Bildungsgangs der Realschule der Sekundarschule nach § 20 Absatz 8 Nummer 1,
- eine Schülerin oder ein Schüler des Bildungsgangs der Grund- oder Erweiterungsebene der Sekundarschule nach § 20 Absatz 8 Nummer 2 und
- eine Schülerin oder ein Schüler des Bildungsgangs des Gymnasiums der Sekundarschule nach § 20 Absatz 8 Nummer 1.
Das Fach des Wahlpflichtunterrichts wird in der Hauptschule und dem Bildungsgang der Hauptschule der Sekundarschule nach § 20 Absatz 8 Nummer 1 und der Grundebene der Sekundarschule nach § 20 Absatz 8 Nummer 2 nicht berücksichtigt.
(2) Eine Schülerin oder ein Schüler des Gymnasiums erwirbt den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) nach Maßgabe der Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe.
(3) Eine Schülerin oder ein Schüler der Gesamtschule oder der Se-kundarschule nach § 20 Absatz 5 oder 6 erwirbt nach dem Abschluss-verfahren am Ende der Klasse 10 den mittleren Schulabschluss (Fachober-schulreife), wenn sie oder er
- an mindestens zwei Kursen oder dem Unterricht in zwei Fächern auf Erweiterungsebene teilgenommen hat,
- in den Kursen auf Erweiterungsebene oder den Fächern mit Unterricht auf Erweiterungsebene und im Wahlpflichtunterricht mindestens ausreichende, in den Fächern der Grundkurse oder in den Fächern mit Unterricht auf der Grundebene mindestens befriedigende Leistungen erzielt hat und
- in den anderen Fächern bei sonst mindestens ausreichenden Leistungen in zwei Fächern mindestens befriedigende Leistungen erzielt hat.
Hat eine Schülerin oder ein Schüler mehr als zwei Erweiterungskurse oder Fächer mit Unterricht auf Erweiterungsebene besucht, werden die Leistungen in diesen Fächern wie eine um eine Notenstufe bessere Leistung im Grundkurs oder auf der Grundebene gewertet.
Der Abschluss wird auch dann vergeben, wenn die geforderten Leistungen in nicht mehr als einem der Fächer Deutsch, Englisch, Mathematik, Fach des Wahlpflichtunterrichts oder in nicht mehr als einem der übrigen Fächer um eine Notenstufe unterschritten werden und diese Leistung durch eine bessere Leistung in einem anderen Fach ausgeglichen wird; dabei muss die Minderleistung in den Fächern Deutsch, Englisch, Mathematik, Fach des Wahlpflichtunterrichts durch eine bessere Leistung in einem anderen Fach dieser Fächergruppe ausgeglichen werden. Eine Unterschreitung der Leistungen in den übrigen Fächern um bis zu zwei Notenstufen bleibt unberücksichtigt.
§ 43 Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe
(1) Eine Schülerin oder ein Schüler der Hauptschule, der Realschule, der entsprechenden Bildungsgänge der Sekundarschule nach § 20 Absatz 8 Nummer 1 oder der Grundebene der Sekundarschule nach § 20 Absatz 8 Nummer 2 erwirbt mit dem mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe und setzt die Schullaufbahn dort in der Einführungsphase fort, wenn ihre oder seine Leistungen in allen Fächern mindestens befriedigend sind. Ausreichende Leistungen in nicht mehr als einem der Fächer Deutsch, Mathematik und Englisch müssen durch mindestens gute Leistungen in einem anderen dieser Fächer ausgeglichen werden. Bis zu zwei ausreichende Leistungen und eine weitere ausreichende oder mangelhafte Leistung in der Gruppe der übrigen Fächer müssen durch jeweils mindestens gute Leistungen in anderen Fächern ausgeglichen werden. Jedes Fach darf nur einmal zum Ausgleich herangezogen werden.
(2) Eine Schülerin oder ein Schüler der Realschule, der Realschule in der Aufbauform, des Bildungsgangs der Realschule an einer Sekundarschule nach § 20 Absatz 8 Nummer 1 oder der Erweiterungsebene der Sekundarschule nach § 20 Absatz 8 Nummer 2 mit der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe wird durch Beschluss der Abschlusskonferenz zum Besuch auch der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe zugelassen, wenn
- sie oder er bis zum Ende der Klasse 10 am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache teilgenommen hat,
- die Leistungen die Anforderungen nach Absatz 1 übertreffen und
- die Abschlusskonferenz davon überzeugt ist, dass sie oder er auf Grund der gezeigten Leistungen erfolgreich am Unterricht in der Qualifikationsphase teilnehmen kann.
(3) Eine Schülerin oder ein Schüler des Gymnasiums erwirbt mit der Versetzung am Ende der Klasse 9 die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe und setzt dort die Schullaufbahn in der Einführungsphase fort. An der Sekundarschule nach § 20 Absatz 8 Nummer 1 wird im Bildungsgang des Gymnasiums diese Berechtigung mit dem erfolgreichen Abschluss der Klasse 10 erworben. In dem Bildungsgang der Erweiterungsebene der Sekundarschule nach § 20 Absatz 8 Nummer 2 wird diese Berechtigung erteilt, wenn die Schülerin oder der Schüler
- ab Klasse 6 die zweite Fremdsprache durchgängig belegt hat und am Abschlussverfahren nach § 30 und 33 auf gymnasialem Niveau teilgenommen und die Klasse 10 erfolgreich abgeschlossen hat oder
- die Voraussetzungen des Absatz 1 erfüllt sind.
(4) Eine Schülerin oder ein Schüler der Gesamtschule oder der Sekundarschule nach § 20 Absatz 5 oder 6 erwirbt mit dem mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe und setzt die Schullaufbahn dort in der Einführungsphase fort, wenn
- sie oder er an mindestens drei Erweiterungskursen oder am Unterricht in mindestens drei Fächern auf Erweiterungsebene teilgenommen hat,
- die Leistungen in den Fächern der Erweiterungskurse oder des Unterrichts der Erweiterungsebene und im Fach des Wahlpflichtunterrichts mindestens befriedigend und im Fach des Grundkurses oder im Fach mit Unterricht auf der Grundebene mindestens gut sind und
- die Leistungen in den übrigen Fächern mindestens befriedigend sind.
Bei der Teilnahme an mehr als drei Erweiterungskursen oder am Unterricht in mehr als drei Fächern auf Erweiterungsebene wird die im Fach des vierten Erweiterungskurses oder des vierten Faches auf Erweiterungsebene erzielte Leistung wie eine um eine Notenstufe bessere Note im Fach des Grundkurses oder des Fachs mit Unterricht auf der Grundebene gewertet. Die Berechtigung wird auch dann vergeben, wenn die geforderten Leistungen in nicht mehr als einem der Fächer Deutsch, Englisch, Mathematik, Fach des Wahlpflicht-unterrichts um eine Notenstufe unterschritten werden und diese Leistung durch eine bessere Note in einem anderen Fach dieser Fächergruppe ausgeglichen wird. Bis zu zwei Unterschreitungen um eine Notenstufe und eine weitere Unterschreitung um bis zu zwei Notenstufen in der Gruppe der übrigen Fächer müssen durch jeweils mindestens gute Leistungen in anderen Fächern ausgeglichen werden. Jedes Fach darf nur einmal zum Ausgleich herangezogen werden.
(5) Eine Schülerin oder ein Schüler der Gesamtschule oder der Sekundarschule nach § 20 Absatz 5 oder 6 mit der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe wird durch Beschluss der Abschlusskonferenz zum Besuch auch der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe zugelassen, wenn sie oder er bis zum Ende der Klasse 10 am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache teilgenommen hat, die Leistungen die Anforderungen nach Absatz 4 übertreffen und die Abschlusskonferenz davon überzeugt ist, dass sie oder er auf Grund der gezeigten Leistungen erfolgreich am Unterricht in der Qualifikationsphase teilnehmen kann.
(6) Die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe schließt die Berechtigung zum Besuch der Bildungsgänge des Berufskollegs ein, die zur allgemeinen Hochschulreife führen.